1996 - 2022 herausgegeben von Paul Tiedemann |
10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2. Rechtsprechung
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Wer im Diplom-Studiengang Biologie studiert, kann nicht unter Berufung auf seine Berufs- und Gewissensfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 GG) verlangen, daß ihm die Universität gestattet, die vorgeschriebenen Leistungsnachweise in den zoologischen Praktika ohne die Teilnahme an der Präparation eigens dafür getöteter Tiere zu erbringen. Diesem Verlangen steht die Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) entgegen. [amtl. Leitsatz]