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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2. Rechtsprechung
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OVG Koblenz
Beschl. V. 13.3.1997
Az: 2 A 13091/95
Fundstelle: DVBl. 1997, 1191

Wer im Diplom-Studiengang Biologie studiert, kann nicht unter Berufung auf seine Berufs- und Gewissensfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 GG) verlangen, daß ihm die Universität gestattet, die vorgeschriebenen Leistungsnachweise in den zoologischen Praktika ohne die Teilnahme an der Präparation eigens dafür getöteter Tiere zu erbringen. Diesem Verlangen steht die Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) entgegen. [amtl. Leitsatz]